Stiftungsvorstand

Markus Fuchsenthaler

Stifter und Vorsitzender des Vorstandes

Gerlinde Fuchsenthaler

Stellvertretende Vorsitzende

Jan Sekulla 

Vorstandsmitglied

Alexandra Leisen 

Vorstandsmitglied


STIFTUNGSSATZUNG

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „GranataPet Tierwohl Stiftung".
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung von Frau Gerlinde Fuchsenthaler, Im Winkel 1 a, 87463 Dietmannsried

 

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.
  2. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO. Hierdurch darf nur die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 durch andere Körperschaften unterstützt werden. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um steuerbegünstigte Körperschaften handeln.
  3. Die Stiftung soll der Förderung des Tierschutzes dienen. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere:

    a) durch Unterstützung von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die sich nachweislich um das Tierwohl bemühen bzw. Tierschutz leisten;

    b) durch Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Tierschutz und Tierwohl;
    c) durch Förderung, Betreuung und Unterstützung von Tierpatenschaften;
    d) durch Unterstützung für in Not geratene Menschen, mit dem Ziel, Tiere in ihrem gewohnten Umfeld halten zu können sowie durch Übernahem der Kosten für die Suche eines neuen Zuhauses für das Tier, wenn die bisherigen Halter nicht mehr zur Verfügung stehen;
    e) durch Aufklärung von Tierhaltern im Rahmen von Veranstaltungen, Publikationen und sonstigen Maßnahmen;
    f) durch Schaffung und Unterhaltung von Schutzraum zum Tierwohl oder Tierschutz;

Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Erstellung, Herausgabe, Förderung und Verbreitung von dem Tierwohl und dem Tierschutz dienenden, eigenen und fremden Publikationen, unabhängig vom Medium der Publikation, mit ein, auch um auf diese Weise Mittel für die Zweckerreichung der Stiftung zu generieren. Bestandteil des Stiftungszweckes ist auch die Beschäftigung Arbeitnehmern und dienst- oder werkvertraglich tätigen Hilfspersonen und die Zusammenarbeit mit freiwilligen Helfern im In- und Ausland, die zur Erreichung der Stiftungszwecke Projekte der Stiftung oder gemeinsame Projekte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen der Stiftungszwecke aktiv betreuen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Davon abweichend sind Zuwendungen in den Grenzen des § 58 Nr. 6 AO zulässig.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen

  1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
  2. Zuwendungen in das Grundstockvermögen (Zustiftungen) sowie die Zuwendung von Verbrauchsvermögen und Spenden sind zulässig.

 

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

    a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,

  2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden. Insbesondere sollen Rücklagen zum dauerhaften Erhalt des Stiftungsvermögens gebildet werden.

 

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsträger hat in den ersten 9 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Finanzamt im Rahmen der für gemeinnützige Einrichtungen vorgesehenen Fristen vorzulegen.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sollen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Mit Zustimmung des Stifters können sie angemessen vergütet werden. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Zu Lebzeiten des Stifters werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands von diesem bestellt und abberufen. Nach seinem Ableben ergänzt sich der Vorstand bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Zuwahl selbst (Kooptation).
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
  4. Vorstandsmitglieder - ausgenommen der Stifter - können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe können insbesondere eine andauernde unzureichende Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. An der Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen. Ihm ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Lebzeiten des Stifters ist dieser Vorsitzender des Vorstandes.

 

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens oder der sonstigen Mittel verpflichtet.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
  4. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
  6. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklärt haben. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung dürfen nicht im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
  8. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 8 finden keine Anwendung, wenn der Stiftungsvorstand aus nur einem Mitglied besteht.

 

§ 9 Änderungen der Satzung

  1. Satzungsänderungen können vom Stiftungsträger in Abstimmung mit dem Stifter, nach dessen Ableben bzw. Geschäftsunfähigkeit mit dem Stiftungsvorstand, vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
  2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

 

§ 10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallt das Stiftungsvermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für die von der Stiftung verfolgten gemeinnützige Zwecke zu verwenden.